Schweigepflicht nach § 203 StGB
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterliegen der Schweigepflicht nach § 203 StGB. Externe Dienstleister dürfen nur eingebunden werden, soweit es für ihre Tätigkeit erforderlich ist, und müssen zur Verschwiegenheit verpflichtet werden (§ 203 Abs. 3 und 4 StGB). Für Dienstleister gilt zusätzlich § 43e BRAO, der die Auswahl, Verpflichtung und Kontrolle regelt. Wir unterschreiben die Verschwiegenheitsverpflichtung und einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
Keine Rechtsberatung durch die KI
Das System nimmt Sachverhalte auf, ordnet sie ein und bereitet sie vor. Eine rechtliche Bewertung gegenüber Mandanten gibt es nicht ab. Das bleibt bei der Anwältin oder dem Anwalt.
Interessenkollision
Vor der Annahme eines Mandats muss die Kanzlei Interessenkonflikte prüfen. Die Erstaufnahme erfasst dafür die Gegenseite und reicht sie zur Prüfung weiter, bevor ein Termin bestätigt wird.
KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO
Die EU-KI-Verordnung verlangt seit Februar 2025, dass Unternehmen, die KI einsetzen, für ausreichende KI-Kompetenz ihrer Mitarbeitenden sorgen. Ein Workshop mit Teilnahmebestätigung ist eine Möglichkeit, das zu dokumentieren.
KI-Kennzeichnung nach EU-KI-Verordnung
Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Art. 50 der EU-KI-Verordnung: Wer mit einem KI-System spricht oder schreibt, muss das erkennen können, und KI-erzeugte Bilder, Videos und Stimmen sind als solche zu kennzeichnen. Unsere Systeme stellen sich deshalb immer als KI vor.
Diese Hinweise dienen der Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall sprich mit deiner Kammer, deinem Datenschutzbeauftragten oder einer Rechtsanwältin.