Schweigepflicht nach § 203 StGB
Steuerberaterinnen, Steuerberater und ihre Mitarbeitenden unterliegen der Schweigepflicht nach § 203 StGB. Externe Dienstleister dürfen nur eingebunden werden, soweit es für ihre Tätigkeit erforderlich ist, und müssen zur Verschwiegenheit verpflichtet werden (§ 203 Abs. 3 und 4 StGB). Für Dienstleister gilt zusätzlich § 62a StBerG mit eigenen Vorgaben zur Verpflichtung und Kontrolle. Wir unterschreiben die Verschwiegenheitsverpflichtung und einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
