Schweigepflicht nach § 203 StGB
Steuerberaterinnen, Steuerberater und ihre Mitarbeitenden unterliegen der Schweigepflicht nach § 203 StGB. Externe Dienstleister dürfen nur eingebunden werden, soweit es für ihre Tätigkeit erforderlich ist, und müssen zur Verschwiegenheit verpflichtet werden (§ 203 Abs. 3 und 4 StGB). Für Dienstleister gilt zusätzlich § 62a StBerG mit eigenen Vorgaben zur Verpflichtung und Kontrolle. Wir unterschreiben die Verschwiegenheitsverpflichtung und einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
Aufbewahrung und GoBD
Belege und steuerrelevante Unterlagen müssen nachvollziehbar und unveränderbar abgelegt werden. Automatisierte Abläufe protokollieren jeden Schritt, die Ablage bleibt in den Systemen der Kanzlei.
Keine Steuerberatung durch die KI
Das System sortiert, erinnert und bereitet vor. Steuerliche Auskünfte an Mandanten gibt es nur so, wie die Kanzlei sie freigibt.
Antworten auf Bewertungen
Auch auf eine kritische Bewertung darf das Büro nicht bestätigen, dass ein Mandat bestand, oder Details nennen. Unsere Antwortvorlagen bleiben allgemein und höflich. Ob eine Bewertung gemeldet wird, entscheidest du.
KI-Kennzeichnung nach EU-KI-Verordnung
Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Art. 50 der EU-KI-Verordnung: Wer mit einem KI-System spricht oder schreibt, muss das erkennen können, und KI-erzeugte Bilder, Videos und Stimmen sind als solche zu kennzeichnen. Unsere Systeme stellen sich deshalb immer als KI vor.
Diese Hinweise dienen der Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall sprich mit deiner Kammer, deinem Datenschutzbeauftragten oder einer Rechtsanwältin.